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   VGH Hessen, 03.09.1982 - X TE 11/82   

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VGH Hessen, 03.09.1982 - X TE 11/82 (https://dejure.org/1982,20928)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.09.1982 - X TE 11/82 (https://dejure.org/1982,20928)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. September 1982 - X TE 11/82 (https://dejure.org/1982,20928)
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Wird zitiert von ... (11)

  • VGH Hessen, 08.11.1988 - 12 TP 1096/88

    Prozeßkostenhilfe für Klage gegen Abschiebungsandrohung vor Anordnung der

    Sie ist trotz der am 29. Februar 1988 erfolgten Klageabweisung in der Hauptsache zulässig, weil sie innerhalb der der Antragstellerin auch in Anbetracht des kurz bevorstehenden Verhandlungstermins zuzugestehenden Zeitspanne erhoben wurde; überdies hat das betreffende Urteil noch keine Rechtskraft erlangt, denn über die dagegen fristgerecht eingelegte Berufung ist bisher nicht entschieden (vgl. Hess. VGH, 03.09.1982 - X TE 11/82 - u. 21.10.1987 -- 12 TP 2521/87 -).

    Über einen Prozeßkostenhilfeantrag ist zu entscheiden, sobald der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO eingereicht und gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Streitverhältnis dargestellt hat und sobald der Gegner des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört ist (Hess. VGH, 03.09.1982 - X TE 11/82 - u. 19.11.1987 - 12 D 6124/86 zu 12 UE 2192/86 -).

    Hat sich das Verwaltungsgericht hieran gehalten und die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag nicht ohne sachlichen Grund verzögert, so bleibt auch für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebend, weil eine eventuelle Prozeßkostenhilfebewilligung von da an wirken soll (Hess. VGH, 03.09.1982 - X TE 11/82 -, 21.10.1987 - 12 TP 2521/87 -, 01.12.1987 - 12 TP 2840/87 -, 02.12.1987 - 12 TP 2520/87 - u. 22.12.1987 - 12 TP 2454/87 -).

    Hat das Verwaltungsgericht dagegen die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag über Gebühr verzögert, so ist für das Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt rechtlich maßgebend, in dem das Verwaltungsgericht hätte entscheiden müssen, sofern sich in der Zeit bis zur tatsächlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers verändert hat (Hess. VGH, 03.09.1982 - X TE 11/82 -).

  • VGH Hessen, 01.12.1987 - 12 TP 2840/87

    PROZEßKOSTENHILFE; MAßGEBENDER ZEITPUNKT; BESCHWERDEVERFAHREN

    Das gilt jedenfalls für den - hier vorliegenden - Fall, daß die Prozeßkostenhilfebeschwerde vor dem rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens eingelegt worden ist (Hess.VGH, B. v. 11.02.1983 - 10 TE 2/83 - und vom 20.10.1983 - 10 TE 452/83 - offengelassen noch im Beschluß vom 03.09.1982 - X TE 11/82 -).

    Über einen Prozeßkostenhilfeantrag ist zu entscheiden, sobald der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO eingereicht hat und der Gegner des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört ist (Hess. VGH, B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -).

    Hat das Verwaltungsgericht dagegen die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag ungebührlich verzögert, so ist für das Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt rechtlich maßgebend, in dem das Verwaltungsgericht hätte entscheiden müssen, sofern sich in der Zeit bis zur tatsächlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers verändert hat (Hess. VGH, B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -).

  • VGH Hessen, 21.10.1987 - 12 TP 2521/87

    PROZEßKOSTENHILFE; BESCHWERDEVERFAHREN; MAßGEBENDER ZEITPUNKT

    Sie ist allerdings trotz der am 19.08.1987 erfolgten Klageabweisung in der Hauptsache zulässig, zumal das betreffende Urteil infolge fristgerecht eingelegter Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, über die bisher noch nicht entschieden ist, keine Rechtskraft erlangt hat (Hess. VGH, B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -).

    Über einen Prozeßkostenhilfeantrag ist zu entscheiden, sobald der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nach § 117 Absätze 2 und 4 ZPO eingereicht hat und der Gegner des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört ist (Hess.VGH, B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -).

    Fehlt es unter Berücksichtigung der bisherigen schriftlichen und mündlichen Angaben des Antragstellers an einem derartigen schlüssigen Vorbringen, so muß die Prognose hinreichenden Erfolges von vornherein negativ ausfallen (Hess. VGH. B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -).

  • VGH Hessen, 14.01.1991 - 13 TP 3042/90

    Keine Auswirkungen des Beschwerdeausschlusses nach § 10 Abs 3 S 8 AsylVfG auf die

    Der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde steht weiterhin auch nicht entgegen, daß das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO durch den zitierten Beschluß des Senates vom 6. Dezember 1990 bereits seinen rechtskräftigen Abschluß gefunden hat (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse v. 3. September 1982 - X TE 11/82 - und v. 11. Februar 1983 - 10 TE 2/83 -).

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller die Gewährung der beantragten Prozeßkostenhilfe versagt, denn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 3. September 1982 - X TE 11/82 -) keine Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO.

  • VGH Hessen, 22.12.1987 - 12 TP 2454/87

    PROZEßKOSTENHILFE; ASYLANTRAG

    Über einen Prozeßkostenhilfeantrag ist zu entscheiden, sobald der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO eingereicht hat und der Gegner des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört ist (Hess. VGH, B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -).

    Hat das Verwaltungsgericht dagegen die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag ungebührlich verzögert, so ist für das Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt rechtlich maßgebend, in dem das Verwaltungsgericht hätte entscheiden müssen, sofern sich in der Zeit bis zur tatsächlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers verändert hat (Hess. VGH, B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -).

  • VGH Hessen, 20.06.1984 - 10 TH 1560/84

    Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe in Asylrechtsstreitigkeiten;

    Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit von Beschwerden gegen die beantragte Prozeßkostenhilfe versagende Beschlüsse der Verwaltungsgerichte bejaht (vgl. etwa Beschlüsse vom 14. September 1981 - X TE 502/81 -, vom 9. März 1982 - X TE 1/82 - [EZAR 613 Nr. 9], vom 3. September 1982 - X TE 11/82 - und vom 26. Juli 1983 - 10 TE 413/83 -).
  • VGH Hessen, 14.12.1987 - 12 TP 3020/87

    Verwertung fremdsprachiger Unterlagen im PKH-Verfahren

    Fehlt es demnach seit jeher an einem schlüssig vorgetragenen Verfolgungsschicksal, so muß die Prognose hinreichenden Erfolges von vornherein negativ ausfallen (Hess. VGH, B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -).
  • VGH Hessen, 14.06.1988 - 12 TP 2278/88

    Formloser Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Über einen Prozeßkostenhilfeantrag ist - wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt ist - zu entscheiden, sobald der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Absätze 2 und 4 ZPO eingereicht hat und der Gegner des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört ist (Hess. VGH, Beschlüsse vom 3. September 1982 - X TE 11/82 vom 1. Dezember 1987 - 12 TP 2840/87 -, vom 2. Dezember 1987 - 12 TP 2520/87 - und vom 9. Dezember 1987 - 12 TP 2947/87 -).
  • VGH Hessen, 10.03.1988 - 12 TG 927/88

    Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht an das Erstgericht im Rahmen eines

    Dadurch hat das Verwaltungsgericht nicht nur gegen seine Verpflichtung zur unverzüglichen Entscheidung über Prozeßkostenhilfeanträge verstoßen (vgl. hierzu Hess. VGH, B. v. 3. September 1982 - X TE 11/82 - und v. 1. Dezember 1987 - 12 TP 2840/87 -); das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller vielmehr auch mit der Sachentscheidung vom 12. Januar 1988 überrascht und ihm damit die Möglichkeit weiterer Glaubhaftmachung in dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antragsverfahren abgeschnitten, denn der Antragsteller durfte damit rechnen, daß zunächst über den zweiten Prozeßkostenhilfeantrag entschieden werden würde.
  • VGH Hessen, 09.12.1987 - 12 TP 2973/87

    Einlegung der Prozeßkostenhilfebeschwerde nach Rechtskraft der Hauptsache

    Tritt Rechtskraft der Hauptsache nach der Beschwerdeeinlegung ein, so berührt dies deren Zulässigkeit nicht (Hess. VGH, B. v. 11.02.1983 - 10 TE 2/83 -, v. 20.10.1983 - 10 TE 452/83 -, v. 01.12.1987 - 12 TP 2840/87 - u. v. 02.12.1987 - 12 TP 2520/87 - offengelassen noch im B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -).
  • VGH Hessen, 07.02.1989 - 10 TP 4115/88

    Prozeßkostenhilfe - Entscheidungsvoraussetzungen - Ermittlungen des Gerichts

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